Internetpauschale – Vergütungsbaustein zur Förderung der Verbreitung neuer Medien
Internetpauschale – Vergütungsbaustein zur Förderung der Verbreitung neuer Medien
Wer einen Internetzugang hat, kann Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG mit 25% Pauschalsteuer erhalten. Zu den Aufwendungen für die Internetnutzung in diesem Sinne gehören sowohl die laufenden Kosten ( z.B. Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate), als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs (z.B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer).
Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erklärten Betrag für die laufende Internetnutzung pauschal versteuern, soweit dieser 50,- € im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zur Entgeltabrechnung aufzubewahren.
Die Internetpauschale ist einer der einfachsten Bausteine im Rahmen der Entgeltoptimierung.
Sie kommt für fast jeden Mitarbeiter in Frage
Sie ist ein attraktiver Betrag
Sie ist pflegeleicht in der Verwaltung (eine Bestätigung / Jahr)
Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt auf das Bankkonto des Mitarbeiters